Zwar gibt es noch kein Präventionsgesetz, doch immerhin hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht, die sich mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge befasst. Darin soll einiges verbindlich und einiges neu geregelt werden. Was bedeutet das für die Praxis? 

Diese neue Verordnung wird uns alle beschäftigen – spätestens ab 2009. Sie soll die bisher in verschiedenen Verordnungen einzeln aufgeführten Anlässe und Regulierungen zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen bündeln und für alle übersichtlich machen. Mehr Transparenz und Sicherung der persönlichkeits- und Datenschutzrechte verspricht das Werk.

Und das tut auch Not. Denn neben den gestiegenen Anforderungen an die Arbeitsmedizin hat sich auch die Situation für die Beschäftigten geändert. Nicht mehr nur neu Belastungen sondern auch mehr Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychischen Erkrankungen nehmen zu. Wenn sich Ihre Mitarbeiter beim Besuch des Arbeitsmediziners sicher fühlen, werden sie dessen Hilfe eher in Anspruch nehmen. Und letztlich dadurch mithelfen, die Situation am Arbeitsplatz zu verbessern und die Ausfalltage aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu verringern.

Gerade angesichts der längeren Lebensarbeitszeiten und des ansteigenden Renteneintrittsalters sind die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit von großer Bedeutung.

Allerdings sind die arbeitsmedizinischen Kenntnisse noch nicht in allen Bereichen vorhanden. Daher soll ein Ausschuss für Arbeitsmedizin dem Ministerium helfen. Der neue Ausschuss soll auch Empfehlungen aussprechen, wie die Betriebe Gesundheitsvorsorge vor Ort effektiv betreiben können. Viele Betriebe sind in dieser Hinsicht schon sehr aktiv und haben den wirtschaftlichen Nutzen von Investitionen in betriebliche Gesundheitsvorsorgeprogramme erkannt. Das Ministerium will diese auch mit entsprechenden Regelungen unterstützen.

Allerdings ist die Integration der Ziele und Untersuchungsanlässe aus anderen Verordnungen nicht einheitlich erfolgt und zum Teil entstand dadurch eine Reduzierung. Wie sinnvoll dies ist bzw. ob nicht einige Passagen doch noch aufgenommen werden, entscheidet sich in den anstehenden Beratungen. So ist z.B. das Arbeitssicherheitsgesetz und entsprechende Vorschriften im Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen, z.B. zur Beteiligung des Betriebsarztes an der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung, von der neuen Verordnung unberührt und bleibt bestehen. Andere Regelungen, z.B. die der anzubietenden Eingangsuntersuchung aus der Bildschirmarbeitsplatzverordnung, sind bisher nicht mit aufgenommen. Bis zum Abschluss der Beratungen wird der Entwurf sich sicherlich noch verändern. Nutzen Sie die Chance, und verschaffen Sie sich jetzt schon Überblick, denn spätestens ab 2009 werden Sie diese Verordnung zusätzlich anwenden müssen. 

Quelle: Maiausgabe 2008, Arbeitsschutz-Profi aktuell

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