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Zwar gibt es noch kein Präventionsgesetz, doch immerhin hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht, die sich mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge befasst. Darin soll einiges verbindlich und einiges neu geregelt werden. Was bedeutet das für die Praxis?
Diese neue Verordnung
wird uns alle beschäftigen – spätestens ab 2009. Sie soll die bisher in
verschiedenen Verordnungen einzeln aufgeführten Anlässe und Regulierungen zu
arbeitsmedizinischen Untersuchungen bündeln und für alle übersichtlich machen.
Mehr Transparenz und Sicherung der persönlichkeits- und Datenschutzrechte
verspricht das Werk.
Und das tut auch Not.
Denn neben den gestiegenen Anforderungen an die Arbeitsmedizin hat sich auch
die Situation für die Beschäftigten geändert. Nicht mehr nur neu Belastungen
sondern auch mehr Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychischen Erkrankungen
nehmen zu. Wenn sich Ihre Mitarbeiter beim Besuch des Arbeitsmediziners sicher
fühlen, werden sie dessen Hilfe eher in Anspruch nehmen. Und letztlich dadurch
mithelfen, die Situation am Arbeitsplatz zu verbessern und die Ausfalltage
aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu verringern.
Gerade angesichts der
längeren Lebensarbeitszeiten und des ansteigenden Renteneintrittsalters sind
die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Erhalt der
Beschäftigungsfähigkeit von großer Bedeutung.
Allerdings sind die
arbeitsmedizinischen Kenntnisse noch nicht in allen Bereichen vorhanden. Daher
soll ein Ausschuss für Arbeitsmedizin dem Ministerium helfen. Der neue
Ausschuss soll auch Empfehlungen aussprechen, wie die Betriebe
Gesundheitsvorsorge vor Ort effektiv betreiben können. Viele Betriebe sind in
dieser Hinsicht schon sehr aktiv und haben den wirtschaftlichen Nutzen von
Investitionen in betriebliche Gesundheitsvorsorgeprogramme erkannt. Das
Ministerium will diese auch mit entsprechenden Regelungen unterstützen.
Allerdings ist die
Integration der Ziele und Untersuchungsanlässe aus anderen Verordnungen nicht
einheitlich erfolgt und zum Teil entstand dadurch eine Reduzierung. Wie
sinnvoll dies ist bzw. ob nicht einige Passagen doch noch aufgenommen werden,
entscheidet sich in den anstehenden Beratungen. So ist z.B. das Arbeitssicherheitsgesetz
und entsprechende Vorschriften im Arbeitsschutzgesetz mit seinen Verordnungen,
z.B. zur Beteiligung des Betriebsarztes an der allgemeinen
Gefährdungsbeurteilung, von der neuen Verordnung unberührt und bleibt bestehen.
Andere Regelungen, z.B. die der anzubietenden Eingangsuntersuchung aus der
Bildschirmarbeitsplatzverordnung, sind bisher nicht mit aufgenommen. Bis zum
Abschluss der Beratungen wird der Entwurf sich sicherlich noch verändern.
Nutzen Sie die Chance, und verschaffen Sie sich jetzt schon Überblick, denn
spätestens ab 2009 werden Sie diese Verordnung zusätzlich anwenden müssen.
Quelle: Maiausgabe 2008, Arbeitsschutz-Profi
aktuell
Weitere Informationen
und best practices rund um das Thema Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz finden
Sie unter www.arbeitschutz-aktuell.com
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